Abseits einer Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden einzelne Sanierungsmaßnahmen, die die Energieeffizienz eines Hauses verbessern, gefördert. Denn jede Einsparung von Energie und Wärme trägt zu den Klimazielen Deutschlands bei. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) setzt genau da an, indem unterschiedliche Energieeffizienz-Maßnahmen an Bestandsgebäuden finanziell unterstützt werden.
Beim Programm BEG EM für Wohn- und Nichtwohngebäude stehen die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Fenster und sommerlicher Wärmeschutz) sowie Optimierung, Einbau oder Austausch von raumluft- und klimatechnischen Anlagen und die Heizungsoptimierung im Fokus. Die genannten Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Außerdem wird der Heizungstausch als Einzelmaßnahme gefördert. Unterstützt wird der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizart. Abgewickelt wird die Einzelmaßnahme Heizungstausch von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW).
Weitere Details zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie auf unseren Übersichtseiten zum Thema Sanierung.
So hoch sind die Fördersätze für BEG Einzelmaßnahmen
Mit Stand vom 1. März 2024 gibt es für BEG Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) 15 Prozent Grundsatzförderung. Der Prozentsatz kann sogar um fünf Prozent erhöht werden, wenn ein Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wird. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden liegt ohne iSFP bei 30.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr. Mit iSFP steigt die maximale Förderung auf 60.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit. Zusätzlich zu den genannten Einzelmaßnahmen wird die Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Experten mit 50 Prozent gefördert.
Um einen Förderantrag für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, der Erweiterung, Errichtung oder den Umbau eines Gebäudenetzes, für Förderanträge mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) sowie für die Fachplanung und Baubegleitung stellen zu können, muss ein Energieeffizienz-Experte/eine Energieeffizienz-Expertin hinzugezogen werden. Der oder die muss in der Effizienzexperten-Liste der dena (Deutschen Energie-Agentur GmbH) gelistet sein.
Finanzielle Unterstützung gibt es nur für sogenannte „förderfähige Kosten“. Was genau darunter fällt und welche Leistungen nicht gefördert werden, hat das BAFA in einem Infoblatt zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen auf der BAFA-Website aufgelistet. Oder Sie fragen unkompliziert bei den Energieeffizienz-Experten des on. ingenieurbüros nach.
Neu: Die Heizungsförderung als Einzelmaßnahme
Bei der aktuellen Heizungsförderung für Privatpersonen gibt es mehrere Neuerungen und Besonderheiten. Gefördert wird der Einbau von klimafreundlichen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien und der Austausch fossiler Heizungen. Außerdem gibt es einen Einkommensbonus für Haushalte mit einem zu versteuernden, jährlichen Einkommen bis zu 40.000 Euro bei Selbstnutzung der Immobilie.
Die Heizungsförderung wird anders als die übrigen Einzelmaßnahmen nicht vom BAFA, sondern von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau abgewickelt, funktioniert aber ebenfalls über Zuschüsse. Voraussetzung ist, dass das Bestandsgebäude, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, mindestens fünf Jahre alt ist.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und/oder die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern. Außerdem muss beim Einbau der Heizung eine Optimierung stattfinden. Das bedeutet, dass unter anderem ein hydraulischer Abgleich gemacht wird.
So viel Förderung gibt es für klimafreundliche Heizungen
Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung werden als BEG Einzelmaßnahme 30 Prozent der förderfähigen Kosten von der KfW übernommen. Bei einem Einfamilienhaus sind es beispielsweise maximal 30.000 Euro für einen Heizungstausch.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beläuft sich auf 20 Prozent und wird vergeben, wenn eine alte, fossile Heizung durch eine klimafreundlichere Variante ersetzt wird. Nach 2028 wird der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise um drei Prozent gesenkt. Die verschiedenen Förderboni können bei der Heizungsförderung miteinander kombiniert werden. Maximal können so 70 Prozent der Kosten durch Förderung übernommen werden.
In der neuen Heizungsförderung sind zudem ein weiterer Bonus durch die KfW vorgesehen. Zum einen gibt es einen fünfprozentigen Effizienz-Bonus für bestimmte elektrische Wärmepumpen. Um den Bonus für eine effiziente Wärmepumpe zu erhalten, muss für diese eine Wärmequelle aus Wasser, Abwasser, Erdreich oder eines natürlichen Kältemittel genutzt werden. Für Biomasse anlagen wird ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für manche Biomasseanlagen vergeben. Diese müssen dafür nachweislich einen Emissionsgrenzwert für Staub von maximal 2,5 mg/m3 einhalten.
Heizungstausch: Was wird gefördert?
Entsprechend der BEG-Richtlinie werden bei der Heizungsförderung unter anderem die Anschaffung und die Installation von energieeffizienten und klimafreundlichen Heizungen, der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten wird mitgefördert.
Als energieeffiziente und klimafreundliche Heizungsanlagen gelten dabei solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, bestimmte wasserstofffähige Heizungen und Brennstoffzellenheizungen. Für diese kann also eine Förderung bei Anschaffung und Installation beantragt werden. Die Beantragung geschieht bei der KfW.
Ein Sonderfall ist die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes. Zuständig ist hier das BAFA, das in diesem Fall ebenfalls eine Grundsatzförderung von 30 Prozent und in bestimmten Fällen einen Klimageschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent und/oder einen Einkommensbonus von 30 Prozent in Aussicht stellt.
Weitere Unterstützung für BEG EM mit Ergänzungskredit
Neben den Zuschüssen für energetische Sanierungsmaßnahmen kann zusätzlich ein Ergänzungskredit der KfW beantragt werden. Dieser kann nur unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu förderfähigen Einzelmaßnahmen für Wohngebäude genutzt werden:
- es muss bereits ein Zuschuss für eine BEG EM unter der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2024 von der KfW oder dem BAFA zugesagt worden sein,
- der zugesagte Betrag wurde noch nicht ausgezahlt zum Zeitpunkt der Kreditantragsstellung,
- die Zusage darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
Der Ergänzungskredit der KfW beläuft sich auf maximal 120.000 Euro pro Vorhaben für bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Wie hoch der Betrag letztlich ist, wird von der KfW aufgrund der förderfähigen Kosten der eingereichten Zuschusszusage beziehungsweise der förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsbescheides des BAFA berechnet. Umfeldmaßnahmen, die den Rahmen des Zuschussantrages übersteigen, können in dem größeren Rahmen des Ergänzungskredits berücksichtigt werden. Für Haushalte mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 90.000 Euro gibt es einen zusätzlichen Zinsvorteil.
Quellen: BAFA, KfW, BMWK/energiewechsel.de, Bundesanzeiger/Bundesministerium der Justiz, Verbraucherzentrale
Disclaimer: Alle Angaben sind zu Informationszwecken bestimmt und in keiner Weise bindend. Es gelten die Regelungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude in ihrer aktuellen Fassung. Alle Angaben ohne Gewähr. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit.