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Neues Heizungsgesetz 2026: Was sich mit dem Gebäudemodernisierungs­gesetz ändert

28. Juli 2026 | Blog, News, Ratgeber

Geschätzte Lesedauer: 8 Minuten

Das neue Heizungsgesetz ist in Kraft. Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und für Hausbesitzer ändert sich damit vor allem eines: Sie haben beim Heizungstausch wieder die freie Wahl. Doch „frei wählen“ heißt nicht „sorglos wählen“. Wir erklären, was jetzt gilt und worauf Sie achten sollten.

Aktueller Stand: Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Entsprechend gelten die ersten Regelungen, beispielsweise die freie Heizungswahl, sofort. Andere Teile wiederum folgen stufenweise bis 2030.

Was ist das neue Heizungsgesetz 2026? 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Nachfolgeregelung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes. Viele bisherige Regeln, etwa zum baulichen Wärmeschutz oder zum hydraulischen Abgleich, gelten unverändert weiter.

Das umgangssprachlich als „Heizungsgesetz“ bekannte Gesetz ist also nicht abgeschafft, sondern reformiert. Der Kern der Reform: mehr Wahlfreiheit beim Heizen, dafür strengere Vorgaben für Neubauten. Grundlage sind der Koalitionsvertrag der Bundesregierung und die europäische Gebäuderichtlinie.

Das Wichtigste zum Gebäudemodernisierungsgesetz in 30 Sekunden

  • Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt.
  • Eigentümer haben folglich wieder freie Heizungswahl. Das heißt, auch Gas- und Ölheizungen sind bei Heizungstausch erlaubt. 
  • Neue fossile Heizungen müssen ab 2029 schrittweise „grüne“ Brennstoffe nutzen (Bio-Treppe).
  • Ab 2030 müssen alle Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden, das heißt ohne CO2-Ausstoß auskommen. Fossile Heizungen sind im Neubau dann faktisch ausgeschlossen.
  • Für Vermieter und Mieter gibt es neue Regeln zur Kostenteilung.

Welche Heizung darf ich nach dem neuen Heizungsgesetz noch einbauen?

Alle gängigen Heizungsarten sind laut Gebäudemodernisierungsgesetz weiterhin erlaubt. Damit endet eine große Verunsicherung der vergangenen Jahre: Denn wer eine Gas- oder Ölheizung einbauen will, kann das tun, ohne an die kommunale Wärmeplanung gebunden zu sein. Trotzdem gibt es Vorgaben zu beachten.

Heizungsart Erlaubt nach GModG? Besonderheit 
Wärmepumpe Ja Bleibt im Neubau Standard 
Gasheizung Ja Bio-Treppe ab 2029 verpflichtend 
Ölheizung Ja Bio-Treppe ab 2029 verpflichtend 
Flüssiggasheizung Ja Bio-Treppe ab 2029 verpflichtend 
Pelletheizung / feste Biomasse Ja Anforderungen nach 1. BImSchV 
Solarthermie Ja Solar-Keymark-Zertifizierung erforderlich 
Hybridheizung (Wärmepumpe + Gas/Öl) Ja Wärmepumpen-Leistung mind. 30 % des Spitzenlastkessels (40 % bei bivalent-alternativem Betrieb)
Stromdirektheizung Eingeschränkt Nur in gut gedämmten Gebäuden. Ausnahmen: Austausch bestehender Einzelraumgeräte sowie selbstgenutzte Gebäude mit max. zwei Wohnungen
Wärmenetz-Anschluss Ja Wo Wärmenetz verfügbar 

Lesen Sie auch: Förderstopp und Kürzungen bei Heizungs- und Sanierungsförderung 2026

Was ist die „Bio-Treppe“ und ab wann gilt sie?

Die Bio-Treppe ist die wichtigste Neuerung des GModG für Eigentümer, die sich für eine fossile Heizung entscheiden. Denn wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen möchte, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beimischen. Das sind beispielsweise Biomethan, Bio-Öl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis). Dieser Stufenplan heißt „Bio-Treppe“.

Für alle, die aktuell ihr Haus mit Gas oder Öl heizen sei gesagt: Die Bio-Treppe gilt nur für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ab Inkrafttreten des GModG. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen, solange sie nicht ausgetauscht werden. Wer ohnehin vollständig erneuerbar heizt – etwa mit einer Wärmepumpe – für den spielt die Bio-Treppe keine Rolle.

Fällt Ihre Heizung plötzlich irreparabel aus und Sie bauen kurzfristig eine fossile Heizung ein, gibt es eine Schonfrist: Die höhere Stufe der Beimischung greift dann erst zwölf Monate später.

Datum Mindestanteil erneuerbarer Brennstoff 
ab 1. Januar 2029 10 Prozent 
ab 1. Januar 2030 15 Prozent 
ab 1. Januar 2035 30 Prozent 
ab 1. Januar 2040 60 Prozent 

Alternativ funktioniert die Bio-Treppe auch durch eine solarthermische Anlage (mit definierten Mindestflächen) oder durch eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der die Wärmepumpe die gesetzliche Mindestleistung erreicht. Außerdem kann die Bio-Treppe im Zeitraum 2029 bis Ende 2034 auch durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Voraussetzungen hier: Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent, eine Leistungszahl (zurückgewonnene Wärme zu Stromeinsatz) von mindestens 10 und die Versorgung der gesamten Gebäudefläche durch die Lüftungsanlage.

Was kostet die Bio-Treppe in der Praxis?

Die Gesetzesbegründung selbst räumt ein, dass eine belastbare Abschätzung der zukünftigen Mehrkosten „derzeit nicht möglich“ sei. Der Grund: Angebot und Preis biogener Brennstoffe und grünen Wasserstoffs seien „mit großen Unsicherheiten behaftet“.

Hinzu kommen weitere Kostentreiber, die im neuen Heizungsgesetz nicht direkt geregelt sind, aber jeden fossilen Heizungsbetreiber betreffen:

  • Nationaler CO₂-Preis über das Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG), der bis 2027 weiter steigt
  • EU-Emissionshandel für Wärme (ETS 2) ab 2027 mit erheblichem Preisrisiko
  • Steigende Netzentgelte bei sinkender Gasnachfrage

Wer heute eine Gas- oder Ölheizung mit 15 bis 20 Jahren Laufzeit einbaut, sollte diese Entwicklung entsprechend einplanen. Die Anschaffung ist oft günstiger als eine Wärmepumpe über die Jahre kann sie sich aber ins Gegenteil verkehren.

Neubau ab 2030: das Nullemissionsgebäude im neuen Heizungsgesetz

Der zweite große Teil der Reform betrifft Neubauten. Denn ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Neubauten sogenannte Nullemissionsgebäude sein. Das bedeutet: sehr energieeffizient und ohne CO2-Ausstoß aus fossilen Brennstoffen am Standort. Damit sind Gas- und Ölheizungen im Neubau damit faktisch ausgeschlossen. Für neue öffentliche Gebäude gilt das schon ab 2028.

Solarpflicht für neue Wohngebäude

Neu im Gebäudemodernisierungsgesetz ist außerdem eine bundesweite Solarpflicht. Für private Bauherren am wichtigsten: Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle neuen Wohngebäude mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Für Nichtwohngebäude greift die Pflicht schon früher und gestuft. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Anlage technisch nicht machbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Neues Heizungsgesetz: Das ändert sich für Mieter und Vermieter

Das neue Heizungsgesetz verändert zudem das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Dazu gibt es drei zentrale Neuerungen:

  1. Fossile Heizung: Ab 2028 teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte hälftig (50/50).
  2. Bio-Treppe: Ab 2029 werden auch die Mehrkosten für grüne Brennstoffe geteilt. Gedeckelt auf den Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent.
  3. Wärmepumpe: Eine Modernisierungsumlage in voller Höhe ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Ausnahmen gelten für Gebäude nach 1996, auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 sanierte Gebäude oder bei Niedertemperatur-Auslegung unter 55 °C Vorlauftemperatur. Andernfalls darf nur die Hälfte der Kosten umgelegt werden.

Energieausweise: Das ändert sich mit dem GModG

Auch beim Energieausweis gibt es Neuerungen mit dem GModG: Er wird künftig digital ausgestellt, enthält mehr Pflichtangaben und für Nichtwohngebäude erstmals Effizienzklassen von A bis G. Die Änderungen gelten voraussichtlich ab Januar 2027.

Für Neubauten über 1.000 Quadratmeter müssen die Lebenszyklus-Treibhausgas­emissionen ab 2028 ausgewiesen werden. Das gilt dann für alle Neubauten ab 2030.

Bestehende Energieausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Sie müssen also nichts überstürzen. Gut zu wissen: Wer sein Wohneigentum selbst nutzt und nicht neu vermietet oder verkauft, benötigt keinen Energieausweis.

Überblick neues Heizungsgesetz: Wann gilt was für mich?

Ab wannWas gilt
29. Juli 2026Wegfall der 65-Prozent-Pflicht, freie Heizungswahl
ca. Ende Januar 2027EU-Anpassungen: Energieausweis, erste Solarpflicht-Stufen
1. Januar 2028Nullemissionsstandard für neue öffentliche Gebäude; Kostenteilung bei Vermietung
1. Januar 2029Start der Bio-Treppe (10 %)
1. Januar 2030Nullemissionsstandard für alle Neubauten; Solarpflicht für neue Wohngebäude

Was bedeutet das für mein Haus?

Fossile Heizungen sind als Option mit dem GModG zurück, aber die wirtschaftliche Entscheidung für das eigene Haus ist dadurch nicht einfacher geworden. Unsere Empfehlung aus der Beratungspraxis:

  1. Vor dem Heizungstausch rechnen. Lassen Sie die Kosten über die gesamte Nutzungsdauer (mindestens 15 Jahre) betrachten – inklusive CO₂-Preis, Bio-Treppe und Förderung. Schließlich ist der günstigste Anschaffungspreis nicht automatisch die günstigste Lösung.
  2. Kommunale Wärmeplanung prüfen. Liegt Ihr Haus in einem geplanten Fernwärmegebiet? Dann kann das Ihre Entscheidung deutlich beeinflussen.
  3. Bei Neubauplänen gleich richtig planen. Ab 2030 ist der Nullemissionsstandard ohnehin Pflicht und die Solarpflicht greift parallel.

Gerne unterstützen wir Sie mit einer neutralen Einschätzung, welche Heizung sich für Ihr Gebäude wirklich rechnet.

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Disclaimer und Quellen

Stand: Juli 2026. Grundlage ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026). Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.

Quellen und weiterführende Informationen:

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