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Aktualisiert am 21. Juli 2026
Abseits einer Komplettsanierung von Wohn– und Nichtwohngebäuden werden auch einzelne Sanierungsmaßnahmen, die die Energieeffizienz eines Hauses verbessern, gefördert. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) setzt genau da an, indem unterschiedliche Energieeffizienz-Maßnahmen an Bestandsgebäuden finanziell unterstützt werden. Denn jede Einsparung von Energie und Wärme trägt zu den Klimazielen Deutschlands bei.
Beim Programm BEG EM stehen die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Fenster und sommerlicher Wärmeschutz) sowie Optimierung, Einbau oder Austausch von raumluft- und klimatechnischen Anlagen und die Heizungsoptimierung im Fokus. Die genannten Einzelmaßnahmen werden über das BAFA, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert.
Außerdem wird der Heizungstausch als Einzelmaßnahme gefördert. Unterstützt wird der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizart. Abgewickelt wird die Einzelmaßnahme Heizungstausch von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW).
Weitere Details zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie auf unseren Übersichtseiten zum Thema Sanierung.
So hoch sind die Fördersätze für BEG Einzelmaßnahmen
Für BEG Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) gibt es eine Grundförderung von 15 Prozent auf förderfähige Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden liegt ohne iSFP bei 30.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr. Zusätzlich zu den genannten Einzelmaßnahmen wird die Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Experten mit 50 Prozent gefördert.
Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) lässt sich die BEG-EM-Förderung unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Mit einem geförderten iSFP gibt es zusätzliche 5 Prozent (iSFP-Bonus) Förderung für BEG EM. Der iSFP-Bonus bei Einfamilienhäusern gilt erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur für den übersteigenden Betrag. Die Grenze der förderfähigen Ausgaben verdoppelt sich mit iSFP von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Für Mehrfamilienhäuser gilt eine schrittweise gesenkte Obergrenze der maximal förderfähigen Ausgaben bei BEG EM. Förderfähig sind: für die 1. Wohneinheit ebenfalls 30.000 Euro, für die 2. bis 6. Wohneinheit jeweils 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
Erstmals ist es möglich, für besonders sanierungsbedürftige Gebäude (sogenannte „Worst-Performing-Buildings“) einen WPB-Bonus von 5 Prozent auf Einzelmaßnahmen zu bekommen. Geplant ist der WPB-Bonus ab dem 1. Quartal 2027.
Mehr dazu lesen Sie hier: Individueller Sanierungsfahrplan: Vorteile, Ablauf, iSFP-Bonus
Um einen Förderantrag für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, der Erweiterung, Errichtung oder den Umbau eines Gebäudenetzes, für Förderanträge mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) sowie für die Fachplanung und Baubegleitung stellen zu können, muss ein Energieeffizienz-Experte/eine Energieeffizienz-Expertin hinzugezogen werden. Der oder die muss in der Effizienzexperten-Liste der dena (Deutschen Energie-Agentur GmbH) gelistet sein.
Finanzielle Unterstützung gibt es nur für sogenannte „förderfähige Kosten“. Was genau darunter fällt und welche Leistungen nicht förderfähig sind, hat das BAFA in einem Infoblatt zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen auf der BAFA-Website aufgelistet. Oder Sie fragen unkompliziert bei den Energieeffizienz-Experten des on. ingenieurbüros nach.
Die Heizungsförderung als Einzelmaßnahme
Der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizanlagen wird ebenfalls als BEG Einzelmaßnahme per Zuschuss gefördert. Die Grundförderung für den Heizungstausch liegt bei 30 Prozent. Die maximal förderfähigen Kosten liegen derzeit bei 28.000 Euro (Stand Juli 2026) und sinken in Zukunft schrittweise gesenkt: alle sechs Monate um 750 Euro, erstmals zum 1. Februar 2027. Der Förderantrag ist bei der KfW zu stellen.
Zusätzlich zur Grundförderung sind mehrere Boni miteinander kombinierbar. Darunter ist ein gestaffelter Einkommensbonus in der Heizungsförderung mit drei Stufen, je nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen bei Selbstnutzung der Immobilie:
- bis 30.000 Euro: 40 Prozent Bonus (bisher 30 Prozent)
- 30.000 bis 40.000 Euro: unverändert 30 Prozent
- 40.000 bis 50.000 Euro: 10 Prozent
Hinzu kommt ein Familienzuschlag, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Dann sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig rechnerisch um 10.000 Euro.
Darüber hinaus gibt es einen Klimageschwindigkeitsbonus für den schnellen Austausch einer alten fossilen Heizung. Dieser Bonus liegt bei 16 Prozent und sinkt ab dem 1. Februar 2027 ebenfalls alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte. Ab Mitte 2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus ganz. Gänzlich neu ist der Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen, die in Deutschland und Europa produziert werden.
Heizungstausch: Welche Heizungen sind förderfähig?
Entsprechend der BEG-Richtlinie werden bei der Heizungsförderung unter anderem die Anschaffung und die Installation von energieeffizienten und klimafreundlichen Heizungen, der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzung für eine Förderung des Heizungstausches ist, dass das Bestandsgebäude, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, mindestens fünf Jahre alt ist. Außerdem muss beim Einbau der Heizung eine Optimierung stattfinden. Das bedeutet beispielsweise, dass unter anderem ein hydraulischer Abgleich gemacht wird.
Als energieeffiziente und klimafreundliche Heizungsanlagen gelten dabei solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, bestimmte wasserstofffähige Heizungen und Brennstoffzellenheizungen. Für diese kann also eine Förderung bei Anschaffung und Installation beantragt werden. Die Beantragung geschieht bei der KfW.
Weitere Unterstützung für BEG EM mit Ergänzungskredit
Neben den Zuschüssen für energetische Sanierungsmaßnahmen kann zusätzlich ein Ergänzungskredit der KfW beantragt werden. Dieser kann nur unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu förderfähigen Einzelmaßnahmen für Wohngebäude genutzt werden:
- es muss bereits ein Zuschuss für eine BEG EM unter der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2024 von der KfW oder dem BAFA zugesagt worden sein,
- der zugesagte Betrag wurde noch nicht ausgezahlt zum Zeitpunkt der Kreditantragsstellung,
- die Zusage darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
Der Ergänzungskredit der KfW beläuft sich auf maximal 120.000 Euro pro Vorhaben für bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Wie hoch der Betrag letztlich ist, wird von der KfW aufgrund der förderfähigen Kosten der eingereichten Zuschusszusage beziehungsweise der förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsbescheides des BAFA berechnet. Umfeldmaßnahmen, die den Rahmen des Zuschussantrages übersteigen, können in dem größeren Rahmen des Ergänzungskredits berücksichtigt werden. Für Haushalte mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 90.000 Euro gibt es einen zusätzlichen Zinsvorteil.
Bitte beachten: Kein Anspruch auf Förderung
Hinweis zur Förderung: Alle Angaben zu Förderungen erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, und die Förderrichtlinien können jederzeit vonseiten der verantwortlichen Ministerien angepasst werden.
Als Energieberater begleiten wir Ihren Antrag fachlich, haben auf die Verfügbarkeit der Förderung selbst aber keinen Einfluss. Maßgeblich sind stets die aktuellen Bedingungen von KfW und BAFA.
Quellen: BAFA, KfW, BMWK/energiewechsel.de, Bundesanzeiger/Bundesministerium der Justiz, Verbraucherzentrale
Disclaimer: Alle Angaben sind zu Informationszwecken bestimmt und in keiner Weise bindend. Es gelten die Regelungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude in ihrer aktuellen Fassung. Alle Angaben ohne Gewähr. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit.
Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.


